Gemeindlicher Friedhof, Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung kann jede Gemeinde in der Benutzungssatzung für ihren Friedhof eigenverantwortlich regeln, ob bzw. welche Genehmigungen oder Anzeigen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof erforderlich sind.
Beschreibung
Die Tätigkeit von Bildhauern, Steinmetzen und sonstigen Gewerbetreibenden auf dem gemeindlichen Friedhof kann eine vorherige Zulassung durch die Gemeinde erfordern. Konkrete Informationen zu den eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen erhalten Sie von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem für Sie zuständigen einheitlichen Ansprechpartner.
Dort können Sie auch erfahren, welche Zulassungsvoraussetzungen (beispielsweise Sachkunde, Eignung, Zuverlässigkeit) konkret bestehen, wie das Verfahren abgewickelt wird, welche Nachweise erforderlich sind und welche Kosten entstehen können.
Rechtsgrundlagen
- Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 7 Bestattungsgesetz (BestG)
- Benutzungssatzung für den Friedhof
Verwandte Lebenslagen
- Anmeldepflichten
Verwandte Themen
- Friedhof, Leichenhaus, Erlass einer Benutzungsordnung
- Bestattungseinrichtungen, Herstellung und Unterhaltung
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Erhebung
- Grabmal, Beantragung einer Genehmigung
- Leichenschau und Bestattung, Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Zuständiges Amt
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
+49 6024 6735-0
+49 6024 6735-99
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 18.01.2024
Kontakt
Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben
Kontakt VG
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
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