Kraftfahrzeug, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen
Wenn Fahrzeuge von den Bau- oder Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, dürfen sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Beschreibung
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22a Abs. 1, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.
Voraussetzungen
Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
Bei Maß- und Gewichtsüberschreitungen ist z.B. Voraussetzung, dass der Transport einer unteilbaren Ladung die Verwendung eines Fahrzeugs erforderlich macht, das die üblichen Normen der StVZO hinaus geht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- TÜV-Gutachten
- ggf. Fahrzeugpapiere
- Bestätigung der Haftpflichtversicherung
Kosten
10,20 bis 511 EUR
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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