Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Blankenbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Milleniumskreuz
Bembel
Wiese
Radfahrer
Kapelle
Ortsansicht
Kirche

Patent, Anmeldung

Technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Patent schützen lassen. 

Beschreibung

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das Ihnen als Inhaberin oder Inhaber das ausschließliche Recht gibt, über Ihre Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne Ihre Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen. Außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darf beispielsweise niemand patentgeschützte Produkte ohne Lizenz herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen oder importieren oder patentierte Verfahren anwenden. Dieses Schutzrecht gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, die

  • neu sind,
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
  • gewerblich anwendbar sind.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Eine mündliche Beschreibung ist zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.

Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinderin oder Erfinder also stets darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.

  • Erfinderische Tätigkeit: Selbst wenn Ihre Erfindung weltweit neu ist, muss sie nicht automatisch zum Patent führen. Erfinderische Tätigkeit heißt, dass sich die Neuerung in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abheben muss. Patentschutz wird nicht gewährt, wenn es sich um eine nahe liegende und daher kleine Neuerung handelt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
  • Technische Erfindung: Ein Patent wird nur auf technische Erfindungen erteilt. Die stetige Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik definiert die Bereiche dessen, wofür Patentschutz erlangt werden kann, immer wieder neu.

Wenn Sie Ihre Erfindung anmelden, müssen Sie sie in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung der technischen Information ist nicht zulässig.

Dagegen ist ein Patentschutz nicht möglich unter anderem für:

  • Entdeckungen (Auffinden von etwas Vorhandenem, das bisher nicht bekannt war, beispielsweise Magnetismus),
  • wissenschaftliche Theorien,
  • mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen (für Form- und Farbgestaltungen können Sie Designschutz beantragen),
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (wie Baupläne, Schnittmuster oder Lehrmethoden),
  • geschäftliche Tätigkeiten (wie Organisationsmodelle oder Buchführungssysteme),
  • Wiedergabe von Informationen (wie Tabellen, Formulare oder Schriftenanordnungen),
  • Computerprogramme als solche (ohne technischen Bezug),
  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
  • den menschlichen Körper in den Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens,
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,
  • Tierrassen und Pflanzensorten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die dadurch gewonnenen Pflanzen und Tiere.

Wenn Sie eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden möchten, müssen Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung vorlegen, die einen Fachmann in die Lage versetzt, Ihre Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen.

Voraussetzungen

  • Ihre Erfindung erfüllt die drei Kriterien für die Patentierbarkeit von Erfindungen:
    • Neuheit,
    • Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und
    • gewerbliche Anwendbarkeit.
  • Sie offenbaren Ihre Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin oder einen -anwalt als Vertretung.

Verfahrensablauf

Ein Patent entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung beim DPMA. Erst wenn Ihre Erfindung das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, kann ein Patent erteilt werden.

Sie können die Erteilung eines Patents schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Drucken Sie den Antrag auf Erteilung eines Patents aus, füllen Sie ihn aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim DPMA ein.
  • Überweisen Sie die Anmeldegebühren.
  • Soweit Sie im Antrag auch die Prüfung der Anmeldung eingeschlossen haben, überweisen Sie auch die Prüfungsgebühr.
  • Ihre Anmeldung wird nun auf die Einhaltung der Formvorschriften und offensichtliche Patentierungshindernisse geprüft. Außerdem wird Ihre Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation IPC) eingeordnet.
  • Stellen Sie dann den Prüfungsantrag und zahlen Sie die Prüfungsgebühr. Sie können den Prüfungsantrag auch bereits im Antrag auf Erteilung eines Patents stellen, wenn Sie das entsprechende Feld ankreuzen. Ansonsten können Sie auch ein formloses Schreiben an das DPMA schicken (Papier, Fax, Dienst "DPMAdirektPro". Sie haben ab dem Anmeldetag sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Zur Aufrechterhaltung Ihrer Anmeldung müssen Sie jedoch ab dem dritten Patentjahr Jahresgebühren zahlen.
  • Auf Wunsch können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu Ihrer Anmeldung stellen. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit Ihrer angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.
  • Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, prüft ein Patentprüfer dann den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und erteilt gegebenenfalls ein Patent.
  • Sollte Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügen oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweisen, wird Ihnen dies in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.
  • Sie können sich dann äußern und die Mängel beseitigen. Wichtig ist, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung bewegen müssen.
  • Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie in der sogenannten Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben.
  • Wenn ein Patent erteilt wurde, erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung im Patentblatt. Sie ist auch in den Datenbanken "DEPATISnet" und "DPMAregister" recherchierbar.
  • Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang, die mit dem Tag nach der Anmeldung beginnen. Um den Patentschutz aufrechtzuerhalten, müssen Sie für jedes Patent und jede Anmeldung ab Beginn des dritten Jahres Jahresgebühren entrichten.
  • Ihr Patent kann von Dritten angefochten werden − entweder per Einspruch oder durch eine Nichtigkeitsklage

Wenn Sie Ihr Patent elektronisch anmelden möchten:

  • Sie können für Ihren Antrag die kostenlose Software "DPMAdirektPro" nutzen. Ein Patent können Sie nicht per E-Mail anmelden.
  • Laden Sie sich die Software herunter und folgen Sie den Anweisungen.
  • Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr und gegebenenfalls die Prüfungsgebühr.
  • Der weitere Ablauf ist wie bei der schriftlichen Anmeldung.

Fristen

  • Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung. Ohne Zahlung gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  • Einreichen der technischen Beschreibung, der Patentansprüche und gegebenenfalls der Zeichnungen: zusammen mit der Anmeldung
  • Einreichen der Zusammenfassung und der Erfinderbenennung: innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag
  • Stellen des Prüfungsantrags: 7 Jahre ab dem Anmeldetag. Jahresgebühren müssen ab dem dritten Patentjahr gezahlt werden.
  • Zahlung der Rechercheantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Rechercheantrags
  • Zahlung der Prüfungsantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags
  • Einspruch gegen die Patenterteilung: innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt
  • Zahlung der Jahresgebühr: unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an. Wenn Sie die Jahresgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, erlischt das Patent.

Bearbeitungsdauer

Typische Bearbeitungsdauer, wenn Sie den Prüfungsantrag innerhalb der ersten 4 Monate nach der Anmeldung stellen, die Prüfungsgebühr bezahlen und keine Fristverlängerungsanträge gestellt haben (2 bis 3 Jahre)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Erteilung eines Patents
    • Beschreibung der Erfindung,
    • Patentansprüche,
    • gegebenenfalls Zeichnungen,
    • Zusammenfassung und
    • Erfinderbenennung

Online Verfahren

Kosten

Gebühr: 20,00 Euro - 40,00 Euro

Anmeldegebühr (elektronisch) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 40,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 20,00.

Gebühr: 30,00 Euro - 60,00 Euro

Anmeldegebühr (Papierform) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 60,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 30,00.

Gebühr: 300,00 Euro

Vorgezogene Recherche ohne Anmeldung

Gebühr: 150,00 Euro

Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag

Gebühr: 350,00 Euro

Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag

Gebühr: 70,00 Euro - 1.940,00 Euro

Jahresgebühren ab dem dritten Patentjahr

 

Vorkasse: Nein

Informationen zur Kostenbildung

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bundesministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 26.08.2023

Kontakt

Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden