Pflegschaft, Anordnung
Beschreibung
- Ergänzungspflegschaft für Minderjährige,
- Pflegschaft für Abwesende (ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger),
- Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
- Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden),
- Pflegschaft für Sammelvermögen (ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zur Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind).
Der Wirkungskreis des Pflegers wird vom Gericht nach dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis bestimmt.
In der Praxis ist die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige am häufigsten. Danach bekommen Minderjährige, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert sind, einen Pfleger. Eine Ergänzungspflegschaft kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil in Folge eines Interessenkonflikts die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht wahrnehmen kann. Ein Beispielsfall ist die Anfechtung der Vaterschaft. Hat die Mutter ihre eigene, im Regelfall ab der Geburt laufende zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lassen, kann das Kind selbst noch mit gesetzlicher Vertretung anfechten. Bei gemeinsamer Sorge darf die Mutter aber das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vertreten. Für diese Aufgabe wird dann häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Erst mit der Bestellung des Ergänzungspflegers beginnt die Anfechtungsfrist für das Kind zu laufen.
Voraussetzungen
Über die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft für Minderjährige und über die Notwendigkeit einer Pflegschaft für eine Leibesfrucht entscheidet das Familiengericht. Im Übrigen ist für die Anordnung der Pflegschaft das Betreuungsgericht zuständig.
Rechtsgrundlagen
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