Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Blankenbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Milleniumskreuz
Bembel
Wiese
Radfahrer
Kapelle
Ortsansicht
Kirche

Unterhalt, Beantragung der Festsetzung

Das Amtsgericht - Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.

Beschreibung

Über folgende Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht - Familiengericht:

  1. Verwandtenunterhalt, das heißt im Wesentlichen die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
  2. Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei Zusammenleben (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),
  3. Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB).

Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:

Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Wer als Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Im Übrigen ist der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf monatliche Zahlung eines Geldbetrags gerichtet; trennen sich die Eltern, ist der nicht betreuende Elternteil daher regelmäßig barunterhaltspflichtig. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekleidung usw. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht - Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht - Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bereits eine Ehesache der Eltern im ersten Rechtszug anhängig, ist das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich regelmäßig nach der "Düsseldorfer Tabelle". Diese und die hierauf gestützten "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland" sind keine bindenden Rechtsquellen; aus Gründen der Gleichbehandlung richten sich aber die Familiengerichte in Bayern regelmäßig nach diesen Empfehlungen.

Ihre Eckwerte entsprechen dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt, dessen Höhe sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis € 1.900 der monatliche Bedarf eines Kindes der Altersstufe 0 bis 5 Jahre nach der Düsseldorfer Tabelle € 437, der eines Kindes der Altersstufe 6 bis 11 Jahre € 502 und der eines Kindes der Altersstufe 12 bis 17 Jahre € 588. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt der monatliche Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle € 628.

Bei höheren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen steigen auch die Tabellenbeträge entsprechend an. Die Tabelle unterstellt, dass der Schuldner zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren bzw. geringeren Zahl Unterhaltspflichtiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen der Tabelle angemessen.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich € 930.

Statt der Angabe eines Festbetrags wird regelmäßig ein Prozentsatz des sog. Mindestunterhalts genannt, so dass bei einer Erhöhung des Mindestunterhalts auch der festgelegte Unterhaltsanspruch des Kindes steigt, ohne dass - wie nach früherem Recht erforderlich - bei Gericht ein Änderungsbeschluss beantragt werden muss (sog. "Dynamisierung des Unterhaltstitels").

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger Kinder sowie volljähriger, aber unverheirateter Kinder, die noch bei ihren Eltern leben und auf die Schule gehen, den Ansprüchen aller anderen Berechtigten vor.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, soll also in vollem Umfang dem Kind zugutekommen. Es ist daher zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil Betreuungsunterhalt erbringt. Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zu leisten hat, ist deswegen in diesen Fällen niedriger als die oben genannten Beträge. Es gibt daher einen Anhang zur Düsseldorfer Tabelle, in dem bereits die Anrechnung des Kindergeldes vorgenommen wurde und der tatsächlich zu zahlende Betrag ausgewiesen wird.

Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, sollte der betreuende Elternteil bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, ist der volle Unterhalt zu zahlen und zusätzlich das hälftige Kindergeld an das Kind auszuzahlen.

Voraussetzungen

Ist der den Barunterhalt schuldende Elternteil nicht zu einer freiwilligen Beurkundung dieser Verpflichtung (kostenfrei vor jedem Jugendamt!) bereit, kann der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes Klage gegen ihn erheben. Es entscheidet das Amtsgericht - Familiengericht, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Anhängigkeit einer Ehesache im ersten Rechtszug das Gericht der Ehesache. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Bei Erstfestsetzung des Unterhalts kann dieser auch in einem vereinfachten Verfahren vor den Familiengerichten beantragt werden. Hierbei kann das Kind das bis zu 1,2fache des Mindestunterhalts verlangen. Auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit kann sich der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren nur berufen, wenn er zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate sein Einkünfte belegt.

 

Kosten

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hängen vom Verfahrenswert ab. Dieser entspricht dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag, höchstens jedoch dem Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Wird auch Unterhalt für die Zeit vor Einreichung des Antrags geltend gemacht, so sind die bei Einreichung des Antrags bereits fälligen Beträge dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Vielfach wird das Kind Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss haben.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 10.10.2024

Kontakt

Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden