Kriegsopferversorgung, Informationen zum Sterbevierteljahr
Beschreibung
In der Kriegsopferversorgung wird beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der letzten Versorgungsbezüge gezahlt (siehe Kriegsopfer, Hilfen für).
§ 37 Bundesversorgungsgesetz
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 26.01.2021
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