Kriegsopferrente für Beschädigte, Informationen
Beschreibung
Kriegsopfer erhalten neben den sonstigen Leistungen Rentenleistungen zur Abgeltung des entstandenen Schadens an Gesundheit, Leben und beruflicher Entwicklungsmöglichkeit. Voraussetzung ist, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wenigstens 25 (= aufgerundet 30) beträgt. Beschädigte mit einem GdS von mindestens 50 und Beschädigte mit Anspruch auf Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte.
Im Einzelnen gelten seit 01.07.2020 folgende Rentenleistungen:
Grundrente
Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 156 € (GdS von 30) und 811 € (GdS von 100). Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem GdS von 50 und 60 um 32 €, bei einem GdS von 70 und 80 um 39 € und bei einem GdS von mindestens 90 um 48 €.
§ 31 Bundesversorgungsgesetz
Schwerstbeschädigtenzulage
Beschädigte mit einem GdS von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind oder die Pflegezulage mindestens nach Stufe III beziehen, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage. Je nach dem Ausmaß und der Art des Leidenszustandes wird sie in 6 Stufen gewährt und beträgt zwischen 94 € in Stufe I und 578 € in Stufe VI.
§ 31 Bundesversorgungsgesetz
Ausgleichsrente
Sie wird nur Schwerbeschädigten gezahlt, die einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Die volle Ausgleichsrente ist, wie die Grundrente, nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gestaffelt und beträgt zwischen 499 € (GdS von 50 oder 60) und 811 € (GdS von 100). Alle Einkünfte (mit Ausnahme von Leistungen der Sozialhilfe und ähnlichen nachrangigen Einnahmen) sind unter Beachtung bestimmter Freibeträge anzurechnen. Nur Empfänger einer Pflegezulage erhalten die Ausgleichsrente ohne Rücksicht auf ihr Einkommen, und zwar bei Pflegezulage in den Stufen I und II mindestens zur Hälfte, in den Stufen III bis VI stets in voller Höhe.
§§ 32, 33 Bundesversorgungsgesetz
Ehegatten- und Kinderzuschlag
Schwerbeschädigten steht für den Ehegatten oder Lebenspartner ein Zuschlag von monatlich 91 € und für seine Kinder ein Zuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes zu, sofern nicht ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz gegeben ist. Auf beide Leistungen ist das Einkommen des Schwerbeschädigten (nicht des Ehegatten und der Kinder) wie bei der Ausgleichsrente anzurechnen; außerdem ist der Kinderzuschlag um Kinderzuschüsse, die von anderer Seite gewährt werden, zu kürzen. Empfänger von Pflegezulage erhalten stets den vollen Ehegattenzuschlag und den Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.
§§ 33a, 33b Bundesversorgungsgesetz
Berufsschadensausgleich
Rentenberechtigten Beschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen (oder eine geminderte Altersversorgung) in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Betrag in Höhe von 42,5 % des Einkommensverlustes ersetzt.
§ 30 Bundesversorgungsgesetz
Für alle Rentenleistungen siehe auch Abtretung, Auslandsaufenthalt, Pfändung, Rentenbezug, Sterbemonat, Verjährung, Verpfändung und Vorschüsse
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt
Rechtsgrundlagen
- § 30 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 31 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 32 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 33 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 33a Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 33b Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
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