Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rentnerkrankenversicherung, Beantragung eines Zuschusses

Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig oder privat versichert sind, können einen Beitragszuschuss beantragen.

Beschreibung

Bezieher einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von (vorzeitigem) Altersgeld, Hinterbliebenengeld oder Landabgaberente der Alterssicherung der Landwirte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert, soweit sie nicht als Arbeitnehmer oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig sind. Dies gilt auch für Rentenantragsteller vom Tag der Antragstellung an; die zunächst von ihnen selbst zu entrichtenden Beiträge werden im Falle der Rentenbewilligung für die Zeit vom Beginn der Leistung an zurückerstattet. Bei bestimmten Voraussetzungen können Rentenantragsteller auch beitragsfrei sein.

Rentenbezieher, die infolge einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten in der Regel auf Antrag vom zuständigen Träger der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss.

Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022

Rechtsgrundlagen

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Stand: 14.01.2023

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