Architekt/in und Stadtplaner/in, Beantragung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" und "Stadtplaner/in" in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Beschreibung
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
Voraussetzungen
- Sitz oder Niederlassung in Bayern
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Mitgliedern der Architektenkammer oder Stadtplanern,
- Führung der Gesellschaft durch Mitglieder der Architektenkammer oder Stadtplaner
Fristen
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Kosten
Kapitalgesellschaften: 1.000 €
Partnerschaftsgesellschaften: 500 €
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV)
Weiterführende Links
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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 05.08.2022
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