Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Waffen und Munition, Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme

Sie benötigen eine Erlaubnis (Erlaubnisschein) zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland.

Beschreibung

Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland bringt.

Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf das Verbringen und die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C).

Bitte beachten Sie, dass für das Verbringen von Waffen zwischen bestimmten Staaten zusätzlich noch eine Erlaubnis nach dem Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht und/oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein kann. Hier empfiehlt es sich, vor dem Verbringen mit dem zuständigen Zollamt und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontakt aufzunehmen.

Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auch umfassend über die in den anderen Staaten für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen geltenden Rechtsvorschriften, die durch die nachfolgenden Ausführungen unberührt bleiben.

Verbringen von Waffen oder Munition nach Deutschland (Einfuhr)

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf, in die Bundesrepublik Deutschland verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der Empfänger der Waffen zum Erwerb oder Besitz berechtigt ist (in der Regel setzt dies eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis des Empfängers voraus) und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Bitte beachten Sie die gegebenenfalls nach ausländischem Recht bestehende Pflicht zur Einholung weiterer (Ausfuhr-)Genehmigungen.

Verbringen von Waffen oder Munition durch Deutschland (Durchfuhr)

Wenn Sie Waffen durch die Bundesrepublik Deutschland verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Bei Durchfuhr aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch der andere Mitgliedstaat die Einfuhr der Waffe erlaubt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie glaubhaft machen können, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche (Einfuhr-)Erlaubnis erforderlich ist.

Bitte beachten Sie die gegebenenfalls nach dem Recht des Entsendestaats bestehende Pflicht zur Einholung weiterer (Ausfuhr-)Genehmigungen.

Verbringen von Waffen oder Munition aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ausfuhr)

Wenn Sie Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche Einfuhrerlaubnis vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern kann allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat ein Verbringen dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


Mitnahme von Waffen oder Munition nach, durch oder aus Deutschland 

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf, nach oder durch die Bundesrepublik Deutschland mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis) vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat auch der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats, soweit eine solche nicht nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats entbehrlich ist.

Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn Sie zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt sind, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport der Waffe gewährleistet ist.

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben (EU-Bürger) und Waffen nach, durch oder aus Deutschland mitnehmen wollen, wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Keine Mitnahmeerlaubnis benötigen Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen, die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, in den in § 32 Abs. 3 WaffG genannten Fällen:

  • Jäger: Mitnahme von bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
  • Sportschützen: Mitnahme von bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
  • Brauchtumsschützen: Mitnahme von bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.

Sie benötigen ebenfalls keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland:

  • für die Sie eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz haben (Achtung: Ein Jagdschein genügt hierfür nicht!),
  • die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden (Signalwaffen), oder
  • an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

Bitte beachten Sie die gegebenenfalls nach ausländischem Recht bestehenden weiteren Genehmigungspflichten.

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 25.08.2023

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