Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Waffen und Munition, Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme

Sie benötigen eine Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Beschreibung

Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr)

Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf das Verbringen und die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis D (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr)

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der Empfänger der Waffen zum Erwerb oder Besitz berechtigt ist und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Bei Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) wird die Erlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt.

Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Durchfuhr)

Wenn Sie Waffen durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Bei Durchfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird die Erlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt.

Bei Durchfuhr aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), in einen Mitgliedstaat bedarf die Erlaubnis auch dessen vorheriger Zustimmung.

Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ausfuhr)

Wenn Sie Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern kann allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.


Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Ein-, Durch-, Ausfuhr)

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.

Wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Waffen mitnehmen wollen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr), wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bzw. den Voraussetzungen einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr):

  • Jäger: bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
  • Sportschützen: bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
  • Brauchtumsschützen: bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.

Sie benötigen keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr):

  • für die Sie eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz haben,
  • die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden (Signalwaffen), oder
  • an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 14.09.2022

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