Werkvertragsverfahren, Beantragung der Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Rahmen von Werkverträgen
Wenn Sie als ausländische Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für die Durchführung von Werkverträgen nach Deutschland entsenden möchten, muss die Bundesagentur für Arbeit dem erst zustimmen.
Beschreibung
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:
- Bosnien und Herzegowina,
- Nordmazedonien,
- Serbien und
- der Türkei.
Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.
Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Agentur für Arbeit Stuttgart muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen.
Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.
Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.
Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten:
- Andorra
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
- Vereinigte Staaten von Amerika
Voraussetzungen
Damit Sie die Zustimmung erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,
- die nötigen Qualifikationen mitbringen,
- die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie vergleichbare deutsche Beschäftigte,
- tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die ihren Qualifikationen entsprechen oder ihren Qualifikationen angemessen sind und
- einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen.
Je nachdem, in welchem Gewerk Ihr Unternehmen tätig ist, können besondere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten.
Verfahrensablauf
Um die Zustimmung einzuholen, gehen Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber folgendermaßen vor:
- Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit Stuttgart. Dort erhalten Sie die Antragsformulare.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Agentur für Arbeit Stuttgart.
- Die Agentur für Arbeit Stuttgart prüft die Unterlagen und teilt Ihnen schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind.
- Das entsendende ausländische Unternehmen erhält einen Zusagebescheid von der Agentur für Arbeit Stuttgart.
- Den Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern wird die Entscheidung über die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer WerkvertragsArbeitnehmerKarte (WAK) erteilt. Wird der Aufenthaltstitel durch die Auslandvertretung oder Ausländerbehörde im Inland erteilt, wird die WAK Bestandteil des Aufenthaltstitels.
- Wenn sowohl Werkvertragsarbeitnehmerkarte als auch der Aufenthaltstitel vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen.
Fristen
Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen, frühestens 3 Monate, vor dem beabsichtigten Ausführungstermin ein.
Zusätzliche Auskünfte zu Ihren Antragsunterlagen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb der gesetzten Frist einreichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer liegt zwischen 2 Wochen und 3 Monaten.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Erklärung zum Werkvertrag
- Werkvertrag oder Rahmen- und Teilleistungsvertrag oder Nachtrag im Original
- Leistungsverzeichnis mit genauen Angaben über das zu verrichtende Gewerk im Original
- Kontingentbestätigung des zuständi
Kosten
Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben.
Die Grundgebühr beträgt EUR 200,00. Bei einem Nachtrag fallen weitere EUR 100,00 an Gebühren an.
Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von EUR 75,00 je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Informationen zu Werkvertragsverfahren auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen zur Arbeitsmarktzulassung für Arbeitskräfte aus dem Ausland auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Liste der regionalen Beratungsstellen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Arbeitsmarktzulassung
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland
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