Konzessionsabgabe, Zahlung
Beschreibung
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energie- und Wasserversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität, Gas oder Wasser beliefert wird, der diese Energien und Wasser ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
Die Höhe der jeweiligen Konzessionsabgabe richtet sich nach dem Konzessionsvertrag, den das Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen mit der Gemeinde oder dem Zweckverband abschließt. Dieser wiederum ist an gesetzliche Vorgaben gebunden.
Die Konzessionsabgaben für Strom und Gas werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart. Sie sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises. Die zulässigen Höchstbeträge sind in der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas" geregelt. Sie hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab. Die Konzessionsabgabe für Wasser wird nach der "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" bemessen. Die Höhe der Abgabe für die Nutzung des Wasserleitungsnetzes beläuft sich auf einen prozentualen Anteil der Versorgungsleistungen an alle Verbraucher im Gemeindegebiet.
Rechtsgrundlagen
- Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
- Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
- § 117 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
- § 48 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
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