Aufgebotsverfahren, Durchführung und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses
Beschreibung
In einzelnen Bereichen der Rechtsordnung kann das praktische Bedürfnis, klare Verhältnisse zu schaffen, solches Gewicht erlangen, dass es einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen rechtfertigt. Ein Beispiel ist der Fall, dass jemand über lange Zeit hin davon ausgeht, das von ihm genutzte Grundstück gehöre ihm, dann jedoch Zweifel über die Eigentumsverhältnisse aufkommen.
Hier bietet das Gesetz die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, durch das die Rechtslage jedermann gegenüber abschließend geklärt wird. Zentrales Element dieses Verfahrens ist das so genannte Aufgebot, durch das der Inhaber der betroffenen Rechtsposition aufgefordert wird, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber dem Gericht anzumelden. Unterlässt er dies, wird er durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen. Auf diese Weise wird der Weg frei für die Begründung neuer Rechte. So kann etwa in dem genannten Beispielsfall der langjährige Nutzer des Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Die Fälle, in denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind im Gesetz abschließend geregelt. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass der mit dem Erlass eines Ausschließungsbeschlusses verbundene Eingriff in bestehende Rechte auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleibt.
Der Ablauf des Verfahrens in Aufgebotssachen ist in den §§ 433 bis 484 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die §§ 433 bis 441 FamFG enthalten dabei allgemeine Vorschriften für alle Aufgebotsverfahren, die §§ 442 bis 484 FamFG Spezialregelungen, die jeweils nur bestimmte Anwendungsfälle erfassen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, ist demgegenüber den jeweils maßgeblichen Sachvorschriften zu entnehmen. Das Auffinden dieser Vorschriften wird durch die in den §§ 442 ff FamFG enthaltenen Verweisungen erleichtert.Voraussetzungen
Die Voraussetzungen, unter denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind je nach Anwendungsbereich verschieden. Sie hängen maßgeblich davon ab, wie schutzwürdig derjenige ist, der von einem Ausschließungsbeschluss profitieren würde. So kann beispielsweise ein Erbe, der regelmäßig nicht abschließend beurteilen kann, in welchem Umfang der Nachlass mit Verbindlichkeiten belastet ist, ein Aufgebot der Nachlassgläubiger veranlassen. Will hingegen der Nutzer eines Grundstücks durch ein Aufgebotsverfahren für Klarheit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sorgen, ist ein entsprechender Antrag nur zulässig, wenn er das Grundstück bereits seit 30 Jahren als ihm gehörend besessen hat.
Auch ein Grundpfandrechtsbrief (also z.B. ein Grundschuldbrief) kann im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 bis 484 FamFG) für kraftlos erklärt werden, wenn er abhandengekommen oder vernichtet worden ist.
Fristen
Der Ablauf des Aufgebotsverfahrens ist im Einzelnen ebenfalls je nach Anwendungsbereich verschieden. In jedem Fall ist jedoch ein Antrag erforderlich, der durch das Gericht zunächst auf seine Zulässigkeit hin überprüft und – bei positivem Ergebnis dieser Prüfung – anschließend öffentlich bekanntgemacht wird. Sodann wird abgewartet, ob innerhalb der Aufgebotsfrist Anmeldungen bei Gericht eingehen. Anschließend entscheidet das Gericht über den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses.
Durchgeführt wird das Verfahren durch den Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Welches Amtsgericht dies ist, hängt davon ab, worauf sich das Aufgebot im Einzelfall bezieht.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 110 Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
- §§ 13, 66, 67 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
- §§ 6, 13, 66, 67 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
- §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1970 bis 1974 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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