Bußgeldbescheid, Einspruch
Beschreibung
Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid! Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis durch Beschluss entscheiden. Ansonsten bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden hat. Die Entscheidung ergeht nach durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteil.
Daneben kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage nach § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.
Voraussetzungen
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid!
Kosten
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße. Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Kontakt
Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben
Kontakt VG
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben