Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in touristische Infrastruktureinrichtungen von kommunalen Körperschaften.
Beschreibung
Zweck
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten dienen, ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
Gegenstand
Gefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich kommunale Körperschaften.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 50 %. In begründeten Einzelfällen kann bei besonderen Voraussetzungen ein höherer Fördersatz gewährt werden.
Voraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- ein überwiegender touristischer Bedarf vorliegt,
- keine geeigneten und gleichwertigen Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden,
- sich die Infrastruktureinrichtung im ländlichen Raum oder in den bayerischen Tourismusregionen im Sinn des tourismuspolitischen Konzepts der Staatsregierung befindet,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro betragen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Fristen
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- EU-Bestimmungen zu "Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)"
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
- Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)
Weiterführende Links
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