Ladeinfrastruktur, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern mit einem oder mehreren Ladepunkten, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts sowie der Montage und Installation der Ladepunkte.
Beschreibung
Zweck
Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie der strategischen Weiterentwicklung der Elektromobilität im Freistaat Bayern ist der Aufbau einer flächendeckenden Basis-Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine zwingende Voraussetzung.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern mit mindestens einem Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses.
Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an bestehenden Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.
Gefördert wird außerdem der Anschluss der geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz und die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn sie der Versorgung von Ladepunkten dient.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Kommunen und Landkreise, soweit im jeweiligen Förderaufruf keine Einschränkung erfolgt.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Ladepunkte sowie Netzanschluss werden mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 % gefördert. Der konkret geltende Fördersatz wird im jeweiligen Förderaufruf bekannt gegeben.
Desweitern ist ein Förderhöchstbetrag festgelegt. Dieser ist bei den Ladepunkten abhängig von der Ladeleistung und liegt zwischen 2.500 und 20.000 EUR. Beim Netzanschluss liegt der Höchstbetrag bei 10.000 bzw. 100.000 EUR.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung sind unter anderem
- die Einhaltung der Vorgaben der Ladesäulenverordnung
- die Erfüllung technischer Mindeststandards, zum Beispiel zu Remotefähigkeit und Authentifizierung
- die Gewährleistung einer Mindestzugänglichkeit von werktags zwölf Stunden
- die Verpflichtung einer Mindestbetriebsdauer der Ladeinfrastruktur von sechs Jahren
- der Nachweis, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (nicht EEG-gefördert) oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom stammt
Weiterführende Informationen über die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur finden Sie in Abschnitt 6 der Förderrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Verfahrensablauf
Bewilligungsstelle ist die Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH.
Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende bzw. einschränkende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht.
Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die förmlichen Förderanträge sind online zu stellen (Link siehe unter "Online-Verfahren").
Fristen
Die Einreichungsfristen werden in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegt.
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.
Online Verfahren
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
- Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV)
Weiterführende Links
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