Fahrlehrerwesen, Beantragung der Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar
Beschreibung
Für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat ein Fahrlehrer u.a. an einem Einweisungslehrgang teilzunehmen, der einen viertägigen Grundkursus sowie einen viertägigen programmspezifischen Kurs umfasst.
Die Träger dieser Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Regierung.
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist.
Sofern ein Fahrlehrer diese Aufbauseminare durchführen möchte, bedarf es der Seminarerlaubnis.
Voraussetzungen
Die Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen (Aufbauseminar) wird erteilt, wenn
- ein sachgerechter Lehrgangsplan vorgelegt wird, der die Inhalte des § 13 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) i.V.m. § 35 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erkennbar werden lässt,
- geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
- die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten den Bescheid zudem in Abdruck.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Antragsteller (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister)
- Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung (ggf. beruflicher Lebenslauf, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Führerschein, Studium, Teilnahme am Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
- Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
- Angaben zu den Unterrichtsräumen (ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
- Lehrgangsplan
- ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
Kosten
Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (für den Sachverständigen der Regierung der Oberpfalz und ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 35 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- §§ 13 ff. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
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