Bergbau, Erklärung der Bestellung einer Aufsichtsperson
Beschreibung
Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Ordnung in einem Betrieb, der dem Bergrecht untersteht, liegt zunächst beim Bergwerksunternehmer, repräsentiert durch den Vorstand des Unternehmens bzw. bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen.
Die Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung einzelner Betriebsteile kann an weitere Aufsichtspersonen (verantwortliche Personen) delegiert werden (§§ 58 ff Bundesberggesetz - BBergG). Die Beantragung zur Namhaftmachung zur Verantwortungsübertragung (Bestellung) muss schriftlich erfolgen (§ 60 Abs. 1 BBergG).
In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Es ist durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, dass die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bestellung zu einer verantwortlichen Person:
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- Fachkunde
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
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