Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Aquakulturbetrieb, Beantragung einer Genehmigung oder Registrierung

Wenn Sie Fische züchten, halten oder hältner, haben Sie die Pflicht, Ihren Betrieb bei Ihrem zuständigen Veterinäramt unaufgefordert registrieren oder genehmigen zu lassen.

Beschreibung

Ein „Aquakulturbetrieb“ ist jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht.

Unabhängig ob im Haupterwerb, Neben- oder Zuerwerb oder privat als Hobby brauchen

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional) sowie
  • Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden,

eine Genehmigung durch das zuständige Veterinäramt.

Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • Gehaltene Tierarten und ihre Verwendung
  • Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird
  • ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer

Für folgende Betriebe besteht lediglich eine Registrierungspflicht beim zuständigen Veterinäramt:

  • Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, z. B. Zoologische Einrichtungen
  • Betriebe, die Fische aus eigener Aquakultur in kleinen Mengen (die direkte Abgabe kleiner (haushaltsüblicher) Mengen umfasst selbst aufgezogene Fische, die als lebende, geschlachtete oder verarbeitete Speisefische abgegeben werden) ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben (kein Zwischenhandel) sowie
  • Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden).

Für die Anzeige des Betriebes sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • Gehaltene Fischarten und ihre Verwendung

Voraussetzungen

Sie müssen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Erteilung einer Betriebsnummer mit dem Betriebstyp „Fischhalter“ zu beantragen. Fischhalter, die bereits eine 12-stellige Nummer besitzen, weil sie zum Beispiel gleichzeitig auch Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder sonstige Tierhalter sind, müssen sich ebenfalls beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten melden und sich ergänzend den Betriebstyp „Fischhalter“ zuweisen lassen. Erst nach der Zuweisung dieser Betriebsnummer kann der Antrag auf Genehmigung bzw. Registrierung eingereicht werden.

Hinweise

Die Fischseuchenverordnung gilt nicht

  • für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
  • für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Der Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung ist bußgeldbewehrt.

Fristen

Die Genehmigung und Registrierung einer Fischhaltung hat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 30.08.2022

Kontakt

Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
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Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
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