Tierarzt/Tierärztin, Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat
Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis in Sinne von Artikel 27 i.V.m. Artikel 50 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes besitzen, der außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittstaat“) erworben wurde, kann diese unter bestimmten Umständen anerkannt und die entsprechende deutsche Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern zuerkannt werden.
Sie können auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
Die Bayerische Landestierärztekammer überprüft, ob die Qualifikation Ihrer im Drittsaat erworbenen Qualifikation mit der beantragten Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern gleichwertig ist.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss eine Prüfung abgelegt werden.
Voraussetzungen
- Tierärztliche Approbation
- Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern
- Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bei der Bayerischen Landestierärztekammer einzureichen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag sind beizufügen:
- Approbationsurkunde - unbeglaubigte Kopie
- Diplom/Zeugnis über die tierärztliche Grundausbildung - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- ggf. Promotionsurkunde - in Originalsprache m
Kosten
Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer erhoben.
Eine Mindestgebühr von 200,00 EUR ist bei der Antragstellung zu entrichten. Die maximale Gebühr beträgt 300,00 EUR.
Rechtsgrundlagen
- Art. 27 ff, 50, 51 Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG)
- Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer
- § 20 a Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern
Weiterführende Links
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Kontakt
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