Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Blankenbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Milleniumskreuz
Bembel
Wiese
Radfahrer
Kapelle
Ortsansicht
Kirche

Biersteuer, Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung

Wenn Bier nachweislich versteuert wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Biersteuer erhalten.

Beschreibung

Eine Entlastung von der Biersteuer kommt in Frage, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt wird, die eine Entlastung rechtfertigt. 
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern bereits versteuertes Bier gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen es nach den dort geltenden Regelungen versteuert wird. 
  • Sie nehmen versteuertes Bier in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
    • Sie nehmen Bier in Ihren Betrieb zurück (Rückbier), weil es vom Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurde.
    • Sie nehmen bereits versteuertes fremdes Bier in Ihr Steuerlager auf. 
  • Sie haben das Bier unter der Aufsicht der Steuerbehörden außerhalb eines Steuerlagers vernichtet. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Voraussetzungen

  • Sie weisen nach, dass das Bier versteuert wurde. 
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Bier: Sie tragen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in das Biersteuerbuch ein.
  • Bei Aufnahme von versteuertem fremdem Bier: Sie haben vorab die Zustimmung des Hauptzollamts eingeholt.

Verfahrensablauf

Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beantragen:
Wenn Sie das Bier selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. 

  • Laden Sie das Formular „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier“ (Formular 2074) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.
  • Senden Sie Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

Wenn Sie Bier in Ihr Steuerlager aufnehmen, das jemand anders versteuert hatte, oder wenn Sie versteuertes Bier in andere europäische Mitgliedstaaten befördern wollen. 

  • Laden Sie das Formular „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Füllen Sie das Formular und die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, der die bereits geleistete Besteuerung bestätigt. 

Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, melden Sie dies vorher Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

  • Laden Sie die Formulare
    • „Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und
    • „Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)

über die Internetseite der Generalzolldirektion.

  • Füllen Sie das Formular und die Anlage – Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato – vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, mit dem Ergebnis Ihrer Meldung. 

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Hinweise

entfällt

Fristen

Es gibt für Sie keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 3 bis 10 Tage, abhängig von der Komplexität des Falls.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Bei Beförderung von versteuertem Bier in europäische Mitgliedsstaaten sind folgende zusätzliche Nachweise zu erbringen:
      • Das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 06.03.2022

Kontakt

Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden