VG Schöllkrippen (Druckversion)

Energieversorgungsnetz, Beantragung der Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung.

Beschreibung

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Energieversorgungsnetze sind Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nrn. 24a und 24b Energiewirtschaftsgesetz. Auf § 3 Nr. 16 EnWG und die dortige zusätzliche Regelung zu Wasserstoffnetzen wird verwiesen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der/die Antragsteller(in) nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

Voraussetzungen

Der/Die Antragsteller(in) muss die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

Fristen

Die Genehmigung muss vor Betriebsaufnahme erlangt werden. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Es ist auf eine rechtzeitige Beantragung zu achten.

Erforderliche Unterlagen

  • Zur Antragstellerin:
    • Vollmachtsurkunde (sofern der Antrag für eine dritte Person gestellt wird)
    • Unternehmensbeschreibung (Geschäftszweck, Geschäftsführung, Organisation)
    • Organisationsplan
    • Gesellschaftervertrag/-verträge, Satzungen, o.ä.
    • Zum geplanten Energieversorgungsnetz:
      • Projektbeschreibung: Beschreibung des Netzes, dessen Betrieb aufgenommen werden soll, mit Mengengerüst. Insbesondere sind Angaben zur Lage des Netzes, den technischen Einrichtungen (mit Leistungsdaten), den Netzkunden und dem Betrieb des Netzes zu
      • Beschreibung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, um einen dauerhaften Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewährleisten:
        • Verbindlicher Betriebsführungsvertrag über die gesamte Betriebsführung im technischen und kaufmännischen Bereich oder sonstige Dienstleistungsverträge
          • Sofern zutreffend, ist die Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Betriebsführers/Di

Kosten

Gebührenrahmen für die Genehmigung: 30 bis 7.500 Euro

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 03.01.2024
http://www.gemeinde-blankenbach.de//buerger-rathaus/was-erledige-ich-wo/dienstleistungen