VG Schöllkrippen (Druckversion)

Bauvorhaben, Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall und/oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

Das Bayerische Bauminsterium entscheidet auf Antrag, ob bei einem Bauvorhaben Bauprodukte verwendet und/oder Bauarten angewendet werden dürfen, für die kein allgemeiner Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis vorliegt oder die wesentlich davon abweichen.

Beschreibung

Wird bei sicherheitsrelevanten Bauprodukten und Bauteilen von den eingeführten technischen Baubestimmungen abgewichen oder gibt es gar keine technischen Regeln, ist die Bauwerkssicherheit auf andere Art nachzuweisen. Sofern dies nicht durch einen allgemeinen Nachweis nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 18 und 19 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfolgen kann, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich.

Auch sicherheitsrelevante Bauarten, die von den eingeführten technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, bedürfen einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Sofern diese nicht vorliegt, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) erforderlich.

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall oder der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung setzt eine abschließende und zweifelsfreie Beschreibung des beantragten Bauprodukts bzw. der beantragten Bauart sowie einen ausreichenden Nachweis für die Ver- bzw. Anwendbarkeit voraus.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist formlos oder mit Hilfe des auf der Internetseite des Bauministeriums veröffentlichten Antragsformulars in einfacher Fertigung zu stellen. Er kann entweder per E-Mail an ZiE@stmb.bayern.de oder per Post an das Bayerische Bauministerium übermittelt werden.

Eine Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wird in Form eines Zustimmungs- bzw. Genehmigungsbescheides erteilt. Der Bescheid ergeht an den Antragsteller; eine Kopie erhalten stets der Bauherr und die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde sowie erforderlichenfalls weitere der am Bauvorhaben Beteiligten.

Hinweise

Sollen denkmaltypische Bauprodukte in Baudenkmälern im Sinn des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden, ist der Antrag an die für das Bauvorhaben zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung hängt von den vorgelegten Unterlagen ab. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird die Zustimmung / Bauartgenehmigung in der Regel in max. 4 Wochen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • ausführliche Beschreibung des beantragten Bauprodukts und/oder der beantragten Bauart einschließlich der beim Bauvorhaben vorgesehenen Verwendung
  • Übersichtspläne mit vollständiger farbiger Kennzeichnung der Verwendungsorte des Antragsgegenstandes bei dem Bauvorhaben sowie erforderlichenfalls Detail- und Konstruktionspläne
  • falls bereits von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes eine Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erteilt wurde: Kopie der Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
  • falls ein Antrag für eine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder eine allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) gestellt wurde: Kopie des Antrags
  • objektbezogenes Gutachten

    Der Antragsteller hat für das beantragte Bauprodukt und/oder die beantragte Bauart nachzuweisen, dass es/sie für das bestimmte Bauvorhaben verwendbar im Sinn des Art. 3 Satz 1 BayBO ist, d.h., dass von ihm/ihr keine Gefahren für die öffentliche Sicherh

Online Verfahren

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrages auf Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung einschließlich der Erteilung des Bescheides wird auf der Grundlage des Kostengesetzes eine Gebühr erhoben, die unter Berücksichtigung des angefallenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des Zustimmungs- bzw. Genehmigungsgegenstandes bemessen wird.

Das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz sieht einen Kostenrahmen zwischen 30 und 4.500 EUR vor.

Der Antragsteller ist auch Kostenschuldner. Falls der Antrag im Auftrag eines Vollmachtgebers gestellt wurde, ist der Vollmachtgeber der Kostenschuldner. Dazu ist eine Kostenübernahmeerklärung (siehe oben) erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 13.03.2024
http://www.gemeinde-blankenbach.de//buerger-rathaus/was-erledige-ich-wo/dienstleistungen