Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Bestattungsrecht, Behördliche Überwachung

Die Gemeinden und Landratsämter haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

Beschreibung

Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen grundsätzlich auf Friedhöfen beigesetzt werden.

Die bestattungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten im Wesentlichen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wichtige Punkte sind dabei der Gesundheitsschutz, die Strafrechtspflege, die Würde des Verstorbenen und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die bestattungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

Soweit entsprechende Anordnungen nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 

Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug der bestattungsrechtlichen Bestimmungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. 

Die Gesundheitsämter wirken bei Vollzugsaufgaben mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen. 

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

  • Allgemeines
  • Bestattung

Verwandte Themen

  • Leichenpass, Beantragung der Ausstellung

Zuständiges Amt

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
+49 6024 6735-0
+49 6024 6735-99
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 13.03.2023

Kontakt

Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
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