Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Ausländische Berufsqualifikation, Beratung zur Anerkennung

Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.

Beschreibung

In Bayern besteht die Möglichkeit, in einem behördlichen Verfahren im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Basis festgelegter formaler Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. In einem Anerkennungsverfahren führt die Anerkennungsstelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei wird der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen bzw. bayerischen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen. Ein Antrag auf Berufsanerkennung kann nur gestellt werden, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vorliegt. Un- oder angelernte Personen ohne einen formalen Berufsabschluss können keinen Antrag auf Anerkennung stellen. 

Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe

Ob ein Anerkennungsverfahren zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in Bayern zwingend notwendig ist, hängt davon ab, ob der entsprechende Referenzberuf reglementiert ist. Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

Ist also der Referenzberuf nach der o.g. Definition ein reglementierter Beruf, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation zwingend erforderlich, um in dem entsprechenden Beruf in Bayern arbeiten zu können. Reglementierte Berufe gibt es sowohl im Bereich der beruflichen Qualifikationen (z. B. Pflegefachmann/-fachfrau) als auch im Bereich der akademischen Qualifikationen (z. B. Arzt/Ärztin, Architekt/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Ingenieur/in).

Ist der Referenzberuf nicht reglementiert, ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens zur Aufnahme oder Ausübung des entsprechenden Berufs nicht zwingend erforderlich. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Berufliche Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, sind z. B. alle dualen Ausbildungsberufe, insbes. Berufe im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) (z. B. Bankkaufmann/-kauffrau, Industriekaufmann/-kauffrau) und im Bereich der Handwerkskammern (HwK) (z. B. Bäcker/in, Friseur/in). Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Teilweise verlangt der Arbeitgeber auch explizit nach einer Anerkennung der Qualifikation.

Für akademische Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Stattdessen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn die abgeschlossene akademische Qualifikation (Hochschulzeugnis) bewerten. Die ZAB stellt keine Bewertung für Schulzeugnisse aus.

Anerkennungsstellen

Die Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse führt dazu, dass für die Anerkennung unterschiedliche Anerkennungsstellen zuständig sind. Welche Anerkennungsstelle zuständig ist, hängt von dem entsprechenden Referenzberuf und dem geplanten Arbeitsort ab. Ihre zuständige Anerkennungsstelle können Sie im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland" herausfinden.

Beispiele für Anerkennungsstellen in Bayern:

Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen. Mithilfe der Anerkennungsberaterinnen und -berater kann der Referenzberuf festgestellt werden, der maßgeblich dafür ist, welche Anerkennungsstelle zuständig ist. Darüber hinaus können bei den Anerkennungsberatungsstellen auch bereits die notwendigen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, Finanzierungsmöglichkeiten gefunden und Möglichkeiten der Qualifizierung identifiziert werden.

Anerkennungsberatungsstellen finden Sie in Bayern in

Alle vorgenannten Beratungsstellen bieten sowohl Beratung für Anerkennungssuchende als auch Unternehmen an.

Zudem bietet die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB berät folgende Zielgruppen:

  • Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (weitere Infos hierzu unten unter „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“) rekrutieren wollen.
  • Anerkennungssuchende, die in Bayern arbeiten und ihre berufliche Qualifikation im Bereich der Gesundheitsberufe anerkennen lassen wollen.

Weitere Informationen zur KuBB und entsprechende Kontaktdaten erhalten Sie auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links").

Neben der Anerkennungsberatung besteht auch die Möglichkeit, sich bei den vorgenannten Beratungsstellen zu Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen beraten zu lassen. Alle Beratungsstellen beraten kostenlos und können elektronisch, (video-)telefonisch oder persönlich alle Fragen zur Berufsanerkennung beantworten.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bei Fragen zum Anerkennungsverfahren an eine Anerkennungsberatungsstelle der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz), eine Anerkennungsberatungsstelle des Projekts Integration durch Qualifizierung (IQ) oder die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).

Hinweise

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81 a Aufenthaltsgesetz)

Unternehmen, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, können diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren z. B. von drei auf zwei Monate).

Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten Sie sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (kurz: ZSEF) wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die KuBB wenden.

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
  • Einwanderung und Einbürgerung

Verwandte Themen

  • AOK Betriebswirt/-in, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
  • Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
  • Ingenieur/-in, Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • Lebensmittelchemiker/-in, Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikation
  • Lehramt an öffentlichen Schulen, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation
  • Pflegefachberufe, Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss
  • Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin, Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
  • Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
  • Sozialversicherungsfachangestellte/-r, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation (Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung)
  • Sozialversicherungsfachangestellte/r (Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung), Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
  • Spätaussiedler, Beantragung der Anerkennung einer Prüfung und Befähigungsnachweises für Agrarberuf
  • Tierarzt/Tierärztin, Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus der EU
  • Übersetzer/-in und Dolmetscher/-in, Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Qualifikation
  • Weiterbildung in der Pflege, Beantragung der Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation
  • Gesundheitsfachberufe, Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • Geprüfte/-r Sozialversicherungsfachwirt/-in (Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung), Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
  • Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin, Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Berufsqualifikation
  • Arzt/Ärztin, Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
  • Ausländische Arbeitnehmer, Beratung und Hilfen zur Integration
  • Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Informationen zur Führung
  • Ausländischer Schulabschluss, Beantragung der Anerkennung
  • Auslandsstudien, Beantragung der Anerkennung
  • Beamter/-in, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
  • Beamter/-in im Bundesdienst, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
  • Beruf im Handwerk, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
  • Beruf in Industrie, Handel und Dienstleistung, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für bundesrechtlich geregelten Beruf
  • Beruf in Industrie, Handel und Dienstleistung, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für landesrechtlich geregelten Beruf
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
  • Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU
  • Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat
  • Zulassungspflichtiges Handwerk, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 25.03.2024

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