Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Blankenbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Milleniumskreuz
Bembel
Wiese
Radfahrer
Kapelle
Ortsansicht
Kirche

Klärschlamm, Beantragung der Bestimmung einer Stelle für die Durchführung von Probenuntersuchungen

Die Klärschlammverordnung verpflichtet den Klärschlammerzeuger, bestimmte Probenuntersuchungen zu Klärschlämmen und Aufbringungsböden für Klärschlämme durchführen zu lassen.

Beschreibung

Die nach der Klärschlammverordnung vorgeschriebenen schadstoffbezogenen Probenuntersuchungen zu Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost dürfen nur durch Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt worden sind oder die über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügen.

Die Klärschlammverordnung verpflichtet den Klärschlammerzeuger, bestimmte Probenuntersuchungen zu Klärschlämmen und Aufbringungsböden für Klärschlämme durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (notifiziert) worden sind.

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung (Notifizierung) des Antragstellers als Untersuchungsstelle für bestimmte in der Klärschlammverordnung vorgesehene Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Eine Stelle gilt auch bei einer Tätigkeit in Bayern dann bereits als behördlich bestimmt und benötigt somit keine Bestimmung durch eine bayerische Behörde, wenn sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt worden ist oder wenn sie über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügt. Im letztgenannten Fall hat die ausländische Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland die gleichwertige ausländische Anerkennung der zuständigen deutschen Behörde vorzulegen.

Voraussetzungen

Eine Untersuchungsstelle (Antragsteller) wird für bestimmte nach der Klärschlammverordnung vorgesehene Probenuntersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost dann bestimmt (notifiziert), wenn der Antragsteller

  • zuverlässig ist
  • die erforderliche Unabhängigkeit für die Untersuchungen besitzt
  • die erforderliche Fachkunde für die jeweiligen Untersuchungen hat
  • die erforderliche gerätetechnische Ausstattung für die Untersuchungen besitzt
  • in regelmäßig stattfindenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nachgewiesen hat, dass er die fachliche Kompetenz besitzt
  • ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO EN 17025 eingeführt hat und
  • die erfolgreiche Teilnahme am Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV) nachweisen kann.

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung eines Antrags auf Bestimmung (Notifizierung) als Stelle für bestimmte Untersuchungen keine Fristen zu beachten.

Bei bestehender Notifizierung ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Notifizierungsbescheids bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Nachweis über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV") Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
  • bei überregional tätigen Antragstellern: Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren sowie das Protokoll des letzten Laboraudits durch die Akkreditierungsstelle (DAKKs)
  • Verpflichtungserklärungen zur zukünfigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV") Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
  • Verpflichtungserklärung, den Beauftragten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft während der üblichen Geschäftszeit Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten. Das Fachmodul Abfall ist zu beachten.
  • Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft aufzubewahren
  • bei Antragstellern oder verantwortlichen Personen aus dem EU- oder EWR-Ausland genügen zu den oben genannten Nachweisen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus den Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im wesentlichen vergleichbaren An

Kosten

Die Gebühren für die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung (Notifizierung) einer Untersuchungsstelle werden nach dem bayerischen Kostengesetz (KG) vom 20.02.1998 und dem Kostenverzeichnis (Art. 6 KG) erhoben:

  • Gebühr für die Notifizierung: 200 bis 400 €
  • Gebühr für den Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV): Die Gebühren richten sich nach dem LAWA-Merkblatt A-3. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr, einer Probengebühr und einer Parametergebühr zusammen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 03.04.2023

Kontakt

Untere Au 16
63825 Blankenbach
06024 631460
06024 631461
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden