Neuigkeiten
Änderungen im Gaststättengesetz
Erstelldatum04.08.2025
Die bayerische Staatsregierung hat am 13. Mai 2025 die Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 01. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Die Gestattungen nach § 12 GastG im Rahmen von Veranstaltungen erhalten nun eine gekürzte Genehmigungsfiktion.
Das heißt, dass die Möglichkeit besteht, mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung einen vollständigen Antrag bei der Gemeinde einreichen zu können.
Mit dieser Neuerung tritt hier eine verkürzte Genehmigungsfiktion in Kraft und das Fest kann ohne behördliche Genehmigung stattfinden. Verwaltungsgebühren kommen in diesem Fall nicht zum Tragen. Wir weisen aber drauf hin, dass dies nur bei einem vollständig und rechtzeitig eingereichten Antrag gilt!
Eine Antragstellung per einfacher E-Mail an ordnungsamt(@)vg-schoellkrippen.de ist möglich. Bei Wiederholungsveranstaltungen erfolgt die Antragstellung unter Bezugnahme auf die gleichartige Veranstaltung aus dem/den Vorjahr/en, mit Angabe des Datums der aktuellen Veranstaltung und dem Hinweis, dass sich zur vorangegangenen gleichartigen Veranstaltung keinerlei Änderungen bzw. welche Änderungen sich ggf. ergeben haben.
Bei erstmaligen Veranstaltungen werden weitere Angaben im Antrag benötigt, gerne kann hierzu auch das Formular „Antrag auf Gestattung eines Festes“ verwendet werden
(www.vg-schoellkrippen.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Formulare/Formular_Antrag_auf_Gestattung_eines_Festes.pdf)
Empfehlung: Bei Verwendung des Formulars sollten Antragsteller die Anträge inhaltlich so stellen, wie die vorherige Veranstaltung nach § 12 GastG genehmigt wurde.
Falls der Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingereicht wird, wird das Genehmigungsverfahren wie bereits gehabt durchgeführt.
Hier noch ein paar Beispiele zur Gebührenbefreiung bzw. –pflicht:
- Antragsteller hat bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform => kein Bescheid, keine Gebühr
- Antragsteller hat bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung weniger als zwei Wochen vorher in Textform => Bescheid, mit Gebühr
- Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 4 BayGastV) => kein Bescheid, keine Gebühr
- Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung weniger als zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen => Bescheid, mit Gebühr
- Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit nicht glaubhaft machen => Bescheid, mit Gebühr
Grundsätzlich gilt:
Die Genehmigungsfiktion bezieht sich immer auf den aktuell vorliegenden Antrag.
Sind aus Sicht der Genehmigungsbehörde Auflagen/Beschränkungen (z. B. hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung, Sicherheitsauflagen) erforderlich, verlangt dies einen gebührenpflichtigen Bescheid.


